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Online-Handel mit kosmetischen Mitteln

Kosmetik im Internet verkaufen: Immer mehr Händler vertreiben Creme, Seife oder Make-up über Online-Shops. Für den Online-Handel von kosmetischen Mitteln im Internet gelten in der EU dieselben Anforderungen wie für den stationären Handel. Die maßgeblichen Anforderungen sind in Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EU-KosmetikV) dargelegt, die vollumfänglich seit Juli 2013 gilt. Außerdem gilt die nationale Kosmetikverordnung (Verordnung über kosmetische Mittel vom 16. Juli 2014, BGBl. I S.1054).

Nachfolgend hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Fragen, die dem Amt im Zusammenhang mit dem Online-Handel von kosmetischen Mitteln gestellt wurden, beantwortet. Die Antworten enthalten auch nützliche Links zu weiterführenden Informationen, die Sie auf der Homepage des BVL zu diesem Thema finden.

Was sind kosmetische Mittel?

Laut Definition sind kosmetische Mittel „Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen“.

Weitere Informationen:
http://www.bvl.bund.de/kosmetik

Was bedeutet Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln?

Inverkehrbringen bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels in der EU. Eine Bereitstellung ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung in der EU im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

Was muss beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln im Internet beachtet werden?

Maßgeblich sind die Anforderungen der EU-KosmetikV. Diese beinhalten unter Anderem:

  • Benennung einer verantwortlichen Person.
  • Vorhandensein einer Produktinformationsdatei, die insbesondere einen durch Experten erstellten Sicherheitsbericht enthalten muss.
  • Das Produkt muss die stofflichen Regelungen (Verbote, Beschränkungen, Positivlisten) einhalten.
  • Die Herstellung des kosmetischen Mittels muss in Einklang mit der Guten Herstellungspraxis (GMP) erfolgen.
  • Das kosmetische Mittel muss im zentralen Notifizierungsportal der Europäischen Kommission „CPNP“ notifiziert werden.
  • Die Kennzeichnung muss den Anforderungen von Artikel 19 der EU-KosmetikV entsprechen.

Kosmetische Mittel dürfen in der EU nur in Verkehr gebracht werden, wenn eine juristische oder natürliche Person als „verantwortliche Person“ benannt wurde. Diese muss gewährleisten, dass die Verpflichtungen der EU-KosmetikV eingehalten werden und muss auf den Produkten mit ihrem Namen und der Postadresse angegeben sein. An der auf dem Produkt angegebenen Adresse muss auch die Produktinformationsdatei der amtlichen Überwachung zugänglich gemacht werden. Verantwortliche Personen ist in der Regel der Hersteller, Importeur oder Händler eines kosmetischen Mittels.

Weiterhin ist auch die deutsche Kosmetikverordnung zu beachten, die eine Anzeige der Herstellungs- und Importorte vorsieht, sowie Regelungen zu der Sprache aller kosmetischen Produkte und der Kennzeichnung von loser Ware enthält.

Was muss ein Online-Händler bei der Marktbereitstellung von kosmetischen Mitteln im Internet beachten?

Maßgeblich sind die Anforderungen von Artikel 6 der EU-KosmetikV. Diese beinhalten:

Vor Marktbereitstellung:

  • Prüfung der Kennzeichnungsinformationen
  • Prüfung der Sprachanforderungen
  • Prüfung, ob MHD nicht abgelaufen ist
  • Sicherstellung, dass kosmetische Mittel, die nicht den Anforderungen der EU-KosmetikV entsprechen, solange nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, bis das kosmetische Mittel der Verordnung entspricht
  • Sofern der Händler eine Änderung des Produktnamens vornimmt (z.B. Übersetzung), muss er in CPNP eine Händler-Notifizierung für ein bereits von der verantwortlichen Person notifiziertes Produkt vornehmen

Sicherheit:

  • Sicherstellung von Korrekturmaßnahmen, wenn Produkt nicht der EU-KosmetikV entspricht, ggf. vom Markt nehmen oder Rückruf
  • Bei Risiko: Unterrichtung der verantwortlichen Person (s.u.) und zuständigen Behörden
  • Gewährleistung, dass Lagerung und Transport, solange in der Verantwortung des Händlers, konform sind mit EU-KosmetikV
  • Kooperation mit Behörden bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken

Informationen zu Kennzeichnung, Sprachanforderungen und MHD:
http://www.bvl.bund.de/kosmetik_kennzeichnungspflicht

Wie müssen Online-Angebote von kosmetischen Mitteln gekennzeichnet sein?

Die EU-KosmetikV enthält keine besonderen Vorschriften für Online-Angebote von kosmetischen Mitteln.

In der Werbung für Kosmetik, auf der Verpackung oder auf dem Produkt selbst, dürfen keine Aussagen gemacht werden, die den Verbraucher in die Irre führen können. Die Aussagen dürfen also keine Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die das Kosmetikprodukt nicht besitzt. Die Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen bei kosmetischen Mitteln gibt die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 vor, die durch Leitlinien zu dieser Verordnung erläutert und konkretisiert wird.

Informationen zu Werbeaussagen:
http://www.bvl.bund.de/kosmetik_werbeversprechen

Was muss beim Import von kosmetischen Mitteln beachtet werden?

Soll ein kosmetisches Mittel aus einem Drittstaat eingeführt und in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, handelt es sich um einen Import. Vor dem erstmaligen Import muss der Ort, an dem kosmetische Mittel vom Importeur nach Deutschland importiert werden, der zuständigen Überwachungsbehörde angezeigt werden.

Da innerhalb der EU freier Warenverkehr besteht, handelt es sich beim Transport (Verbringung) von Waren von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen nicht um einen Import.

Für die importierten kosmetischen Mittel ist die in der EU ansässige verantwortliche Person (in der Regel der Importeur) verantwortlich. Diese verantwortliche Person muss auf den Erzeugnissen mit Name und Anschrift angegeben sein.

Weitere Informationen zu Pflichten beim Import und zum Transport von kosmetischen Mitteln:
http://www.bvl.bund.de/kosmetik_import

Weiterführende Informationen zu den Pflichten im Online-Handel mit kosmetischen Mitteln

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de/verbraucherprodukte), sowie auf den Webseiten der jeweiligen Länderministerien und deren nachgeordneten Behörden.

Adressen der Adressen der für Kosmetik zuständigen Behörden sowie von Verbänden und Industrie- und Handelskammern:
http://www.bvl.bund.de/kosmetikbehoerden

Deutsche Gesetze und Verordnungen sind unter dem folgenden Link verfügbar:
http://www.gesetze-im-internet.de

Rechtsvorschriften der EU finden Sie unter:
http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm