Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Rechtliche Regelungen zu Tätowiermitteln

Tätowiermittel sind über die Tätowiermittel-Verordnung rechtlich geregelt. Diese regelt unter anderem die erforderliche Kennzeichnung von Tätowiermitteln sowie das Verbot von bestimmten Stoffen. Eine Liste, welche Farbstoffe verwendet werden dürfen (Positivliste), existiert derzeit noch nicht.

Nach der zum 01. Mai 2009 in Deutschland in Kraft getretenen Tätowiermittelverordnung (TätoV) dürfen Farbstoffe, an deren gesundheitlicher Unbedenklichkeit Zweifel bestehen, nicht als Mittel zum Tätowieren verwendet werden. Dazu gehören unter anderem Azo-Farbstoffe und para-Phenylendiamin (PPD).

Darüber hinaus wird mit Vorschriften zur Kennzeichnung von Tätowiermitteln in der TätoV sichergestellt, dass alle Inhaltsstoffe angegeben werden. Dies soll Transparenz über die Zusammensetzung der in die Haut eingebrachten Farbstoffe schaffen. Auch müssen Tätowiermittel eindeutig bezeichnet werden, Herstellerangaben enthalten sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum aufweisen.

Bei Tätowiermitteln gibt es zudem zwei Mitteilungspflichten. Zum einen muss zum Zweck der amtlichen Kontrolle der Herstellungs- oder Einfuhrort den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder gemeldet werden. Zum anderen muss die Rezeptur von jedem Tätowiermittel dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitgeteilt werden. Das BVL stellt die Rezepturen in einheitlicher Form den deutschen Giftnotrufzentren zur Verfügung. Im Falle einer Gesundheitsstörung kann die Verbraucherin oder der Verbraucher sowie behandelnde Ärzte die Giftnotrufzentren kontaktieren. Diese sind anhand der vorliegenden Rezeptur dazu in der Lage, eine Empfehlung zur medizinischen Behandlung zu geben.

Grundsätzlich ist bereits im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geregelt, dass keine Tätowiermittel hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, die geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen (§§ 26, 27 LFGB).

Hinsichtlich der zum Tätowieren verwendeten Arbeitsmaterialien wie Nadeln, Nadelhalter oder Griffstücke sollte die Verbraucherin oder der Verbraucher auf hygienische Bedingungen oder die Verwendung von Einwegmaterial achten.

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