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Lebensmittel

Was ist ein Lebensmittel?

Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:

  • a) Futtermittel,
  • b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
  • c) Pflanzen vor dem Ernten,
  • d) Arzneimittel,
  • e) kosmetische Mittel,
  • f) Tabak und Tabakerzeugnisse,
  • g) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
  • h) Rückstände und Kontaminanten.

(§ 2 Absatz 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

Was ist „Inverkehrbringen“ von Lebensmitteln? Ab wann bin ich Lebensmittelunternehmer?

„Inverkehrbringen“ ist das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. (Definition nach Artikel 3 Nr. 8 der Lebensmittel-Rahmenverordnung (EG) Nr. 178/2002)

Damit gehört schon das Anbieten von Lebensmitteln zum Inverkehrbringen, ebenso wie eine unentgeltliche Weitergabe.

„Lebensmittelunternehmen“ sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (Artikel 3 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 178/2002). Unternehmen die ihre Waren im Internet zum Verkauf anbieten fallen damit unter die Definition des Lebensmittelunternehmers

Benötige ich für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine Registrierung oder Zulassung?

Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ist in den allgemeinen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und den darauf gestützten Rechtsvorschriften geregelt.

Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der EG-Verordnung Nr. 178/2002 dürfen, sofern sie den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen und nicht „neuartig“ im Sinne der Novel Food-Verordnung (VO (EU) 2015/2283) sind, grundsätzlich ohne weitere Genehmigung in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht werden.

Die Lebensmittelunternehmer sind primär selber dafür verantwortlich, dass ihre Produkte den Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen. Zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht haben die Lebensmittelunternehmer eigenverantwortlich betriebliche Eigenkontrollen durchzuführen.

Amtliche Kontrollen und die Überwachung der in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse werden von den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer durchgeführt.

Diese sind auch zuständig für Fragen zur Durchführung und Auslegung lebensmittelrechtlicher Vorschriften.

Eine Übersicht der Landesministerien und Senatsverwaltungen in den Bundesländern finden Sie hier: www.bvl.bund.de/lebensmittelueberwachungDerBundeslaender

Was sind Arzneimittel?

Arzneimittel sind keine Lebensmittel. Es sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind oder die verabreicht werden um durch eine pharmakologische, immonologische oder metabolische Wirkung die physiologischen Funktionen zu korrigieren. (siehe Definition in § 2 AMG) Zuständig für die Erteilung von Zulassungen für Arzneimittel nach § 21 AMG ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).