Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Ihre Fragen - unsere Antworten!

Ihre Frage bleibt unbeantwortet? Besuchen Sie unsere FAQ-Übersicht oder suchen Sie den Kontakt.

Einfuhr von Lebensmitteln

Was ist bei der Einfuhr von Lebensmitteln zu beachten?

Bei der Einfuhr von Lebensmitteln (auch Nahrungsergänzungsmitteln) ist zu beachten, dass die für die Herstellung verwendeten Inhaltsstoffe nicht aufgrund ihrer pharmakologischen Wirkung als Arzneimittel einzustufen sind. Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ist in Deutschland nur nach vorherigem Zulassungsverfahren gemäß § 21 des Arzneimittelgesetzes (AMG) zulässig. Über die Frage der Zulassungspflicht eines Präparates, mithin über die Einstufung als Lebensmittel oder Arzneimittel, entscheidet jedoch auch hier die zuständige Landesbehörde, in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (www.bfarm.de).

Darüber hinaus darf es sich bei den Erzeugnissen nicht um Lebensmittel handeln, die „neuartig“ im Sinne der Novel Food-Verordnung (VO (EU) 2015/2283) sind, d.h. nicht vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sind. Nähere Informationen hierzu unter www.bvl.bund.de/novelfood

Jeder Lebensmittelunternehmer muss gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde registriert sein. Dies erfolgt in der Bundesrepublik üblicherweise über die Anmeldung eines Gewerbes bei der zuständigen Behörde und der Auskunft, dass Lebensmittel gehandelt oder hergestellt werden.

Das BVL ist nicht zuständig für eine Bewertung von Erzeugnissen auf die Übereinstimmung mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und ihrer Verkehrsfähigkeit. Bei Fragen bezüglich der Verkehrsfähigkeit wenden Sie sich bitte an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde des Bundeslandes, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht werden soll.