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Ausnahmegenehmigungen & Allgemeinverfügungen

Welche Möglichkeiten gibt es, ein Erzeugnis in Deutschland in den Verkehr zu bringen, das den geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht?

Lebensmittel, die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen grundsätzlich nicht in das Inland verbracht werden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LFGB).

Abweichend hiervon kann für diese Lebensmittel eine Allgemeinverfügung nach § 54 LFBG erlassen werden. Diese kann vom BVL erteilt werden für Lebensmittel, die sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft im Verkehr befinden oder dort rechtmäßig hergestellt werden und in die Bundesrepublik eingeführt und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegen stehen (vgl. § 54 LFGB). Näheres unter: www.bvl.bund.de/allgemeinverfuegungen

Darüber hinaus kann für Produkte, die in Deutschland hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden und deren Zusammensetzung von den hier geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften abweicht, eine Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB beim BVL beantragt werden. Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn eine Gefährdung für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu erwarten ist. Der Antragsteller muss alle notwendigen Unterlagen bereitstellen und die gesundheitliche Unbedenklichkeit seines Produktes beweisen. Näheres unter: www.bvl.bund.de/ausnahmegenehmigungen